AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für SolarX Notstrom- & Warmwasserversorgung

  1. Zahlungsbedingungen
    1.1. Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Bankkonto des
    Verkäufers oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden.
    1.2. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt Unternehmerzinsen im Sinne des § 456 UGB zu verrechnen;
    ferner schuldet der Käufer die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie der
    zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
    1.3. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist er berechtigt, seine Verbindlichkeit durch
    Aufrechnung aufzuheben und zwar für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
  2. Kaufgegenstand und Kaufpreisänderungen
    2.1. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Gerätes ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer
    zumutbare geringfügige Änderung handelt; insbesondere bei serienmäßigen Abweichungen bzw. Verbesserungen.
    2.2. Der Kaufpreis wird dem Kunden garantiert, sofern sich nicht eine Erhöhung aus der Änderung von Zöllen,
    Währungsparitäten, Abgaben und Ausführungsänderungen bzw. Materialpreisanpassungen der Vorlieferanten von mind. 20% oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergibt. Der Verkäufer ist berechtigt, aufgrund der erwähnten Umstände den Kaufpreis einseitig zu erhöhen.
  3. Liefertermin
    3.1. Die Auslieferung des Gerätes wird voraussichtlich zum im Kaufvertrag festgelegten Liefertermin erfolgen. Der Verkäufer kann den vorgenannten Liefertermin in serienmäßiger Ausführung um 2 Wochen, bei Sonderausführung um 12 Wochen überschreiten. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    3.2. Hat der Verkäufer den Käufer verständigt, dass das bestellte Gerät zur Abholung bereit ist, ist der Käufer verpflichtet, das Geräte binnen 10 Tagen ab Verständigung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Verwahrungsgebühr zu verrechnen; ebenso gehen danach die mit dem Besitz des Gerätes verbundenen Lasten und Gefahren auf den Käufer über. Nach diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer bei Beschädigungen dieses Gerätes nur mehr für den Fall groben Verschuldens.
    3.3. Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.
  4. Auflösung des Kaufvertrages
    4.1. Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil
    unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
    4.2. Für den Fall des Rücktrittes des Verkäufers vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sowie bei dessen unbegründetem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu fordern; dies zumindest in Höhe von 15% des Kaufpreises.
    4.3. Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der
    gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den Käufer zurückzuzahlen.
  5. Eigentumsvorbehalt
    5.1. Der Kaufgegenstand bleibt für den Fall, dass das Gerät vor vollständiger Bezahlung an den Käufer ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Kosten,etc.) im Eigentum des Verkäufers.
    5.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer, über das im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
    stehende Gerät zu treffen; insbesondere darf der Käufer dieses nicht weiterverkaufen, sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    5.3. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nach, kann der Verkäufer den
    Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Käufer hat diesfalls das Gerät auf eigene Kosten und Gefahr an den Verkäufer
    zurückzustellen. Der Verkäufer ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an seinem Gerät zu verschaffen. Für den Fall der berechtigten Einziehung des Gerätes durch den Verkäufer verzichtet der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  6. Garantie
    6.1. Neugerätegarantie: SolarX im Folgenden der Großhändler genannt, gewährt ihren Kunden (Garantienehmer), sofern nicht in Punkt 3. dieses Kaufvertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, eine zweijährige Garantie.
    6.1.1 Das Inkrafttreten und der Beginn der Laufzeit dieser Garantie wird durch das Rechnungsdatum = Lieferdatum
    dokumentiert.
    6.2. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter die Garantie fällt, kann der Großhändler nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Partner beseitigen lassen (Verbesserung) oder ein neues Gerät liefern (Wandlung).
    6.3. Kann der Mangel nicht durch Verbesserung beseitigt werden oder sind für den Garantienehmer weitere
    Verbesserungsversuche unzumutbar, kann der Garantienehmer ausschließlich die Lieferung eines mangelfreien Gerätes verlangen (Wandlung). Ziffer 6.9.6. gilt entsprechend.
    6.4. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Garantie nicht. Insbesondere sind von der Garantie weder
    Ersatzansprüche, wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzgerätes für die Dauer der Verbesserung, noch
    Schadenersatzansprüche umfasst. Ebenso kein Verdienstentgang oder Kosten für den Abbau bzw. die Retournierung des Gerätes zum Großhändler.
    6.5. Voraussetzung für eine Leistung aus dieser Garantie ist, dass die Montage von einem konzessionierten
    Elektrounternehmen unter den Vorgaben des Großhändlers, sowie der OVE durchgeführt wurden.
    6.6. Natürlicher Verschleiß ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine übliche Lebensdauer wird bis max. 10 Jahren definiert.
    6.7. Mängel an Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Gerät, die durch diese verursacht wurden, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen.
    6.8. Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass
    6.8.1. das Gerät zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein für das jeweilige Gerät
    autorisierter Partner ist, unsachgemäß in Stand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt
    worden ist, oder
    6.8.2. Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Gerätes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden oder
    6.8.3. das Gerät durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. Brand, Hagel, Überschwemmung) oder
    6.8.4. in das Gerät Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung der Großhändler nicht genehmigt hat, oder das Gerät verändert worden ist oder
    6.8.5. das Gerät unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist, z.B. Überspannung
    6.8.6. der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder der Garantienehmer trotz Aufforderung
    nicht unverzüglich Gelegenheit zur Verbesserung gegeben hat.
    6.9. Für die Abwicklung der Garantieansprüche gilt Folgendes:
    6.9.1. Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich beim Großhändler in dem Gebiet der Auslieferung (Österreich,
    Deutschland, Schweiz) Wird das Gerät in einem anderen Gebiet als dem Gebiet des EWR und
    der Schweiz ausgeliefert, kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden.
    6.9.2. Die vollständig ausgefüllte Übergabebestätigung bzw. eine Montagerechnung des konzessionierten Elektrikers ist
    vorzulegen.
    6.9.3. Im Fall der Verbesserung kann der Großhändler nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder ersetzen
    oder in Stand setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Großhändlers.
    6.9.4. Für die im Rahmen der Verbesserung eingebauten, und reparierten Teile kann der Garantienehmer bis zum
    Ablauf der Garantiefrist des Gerätes Garantieansprüche aufgrund der gegenständlichen Garantie geltend machen; danach beschränken sich die Ansprüche des Garantienehmers auf jene der gesetzlichen Gewährleistung. Diese Regelung gilt auch, wenn das Gerät innerhalb der Garantiefrist ersetzt wurde.
    6.9.5. Wird das Gerät wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem Großhändler
    schriftlich Kontakt aufzunehmen.
    6.9.6. Im Fall der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Gerätes durch den Käufer hat dieser Zug um
    Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an, eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Gerätes zu leisten; diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen
    abzustellen.
  7. Erweitertes Rücktrittsrecht für Verbraucher
    7.1. Ist der Käufer hinsichtlich des gegenständlichen Rechtsgeschäftes Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des
    Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Verkäufer für seine geschäftlichen
    Zwecke dauernd benutzten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er vom Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des
    Kaufvertrages, der eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.
    7.2. Das Rücktrittsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden; die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet.
    7.3. Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten Bestimmungen (§ 3 KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit
    7.3.1. der Verkäufer den Kaufpreis samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an zurück zu
    erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen.
    7.3.2. der Verbraucher das Gerät zurückzustellen und dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benutzung
    des Gerätes zu leisten; diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für
    die Benutzung des Gerätes zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bemessen wird.
    7.4. Ist die Rückstellung der vom Verkäufer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der
    Verbraucher dem Verkäufer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
    7.5. Die vorangehenden Absätze lassen Schadenersatzansprüche unberührt.
  8. Sonstige Vertragsbestimmungen
    8.1. Dieser Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden
    zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
    8.2. Das Original der Vertragsurkunde verbleibt dem Verkäufer, der Käufer erhält eine Durchschrift oder Kopie.
    8.3. Ich (Wir) bestätige(n) diesen Kaufvertrag im Geschäftslokal des Verkäufers unterschrieben zu haben.
    8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein, so wird hiervon die
    Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
    Linz, 14.01.2022
    SolarX ist ein Produkt der G5 Projekt GmbH , Graben 5 in 4020 Linz FN 389323i Gericht: Linz UID: ATU 67622815